| Abschlussprüfung Die zuständige Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist im § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 geregelt. Folgende Nachweise sind dazu erforderlich:
Einzelheiten zu den Prüfungsbestimmungen sind dem Dritten Abschnitt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 zu entnehmen, insbesondere den § 16, § 17 und § 18. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten therapeutischen Verfahren. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war. Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung über ca. 30 Minuten durchgeführt, der zweite Abschnitt als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen und soll 120 Minuten dauern. Die Prüfungskommission besteht aus vier Personen. Es wird eine von der Ausbildung unabhängige Prüfungsgebühr von 400,00 Euro erhoben |

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