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Abschlussprüfung

Die zuständige Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist im § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 geregelt. Folgende Nachweise sind dazu erforderlich:

    • Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat,
    • Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes,
    • Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und
    • mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.

Die staatliche Prüfung umfasst nach dem Psychotherapeutengesetz einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Ausbildung teilnimmt (vergleiche § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998).

Einzelheiten zu den Prüfungsbestimmungen sind dem Dritten Abschnitt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 zu entnehmen, insbesondere den § 16, § 17 und § 18.
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten therapeutischen Verfahren. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten.

Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war.
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung über ca. 30 Minuten durchgeführt, der zweite Abschnitt als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen und soll 120 Minuten dauern. Die Prüfungskommission besteht aus vier Personen.

Es wird eine von der Ausbildung unabhängige Prüfungsgebühr von 400,00 Euro erhoben