facebook_button



Ausbildung

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Sie sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 83 festgelegt.

Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert. Darüber hinaus sollen aber auch Kenntnisse über andere Störungen erworben werden, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Die praktische Tätigkeit muss unter fachlicher Anleitung und Aufsicht stehen.

Die praktische Tätigkeit erstreckt sich über mindestens 1,5 Jahre und umfasst mindestens 1.800 Stunden. Sie ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Dabei müssen folgende Abschnitte absolviert werden:
  • mindestens ein Jahr über mindestens 1200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertige Einrichtung anerkannt wird.

  • Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung ist der Nachweis über die Beteiligung an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patienten zu erbringen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familien oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein.

  • mindestens sechs Monate über mindestens 600 Stunden sind an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erbringen.

Jeder Ausbildungsteilnehmer erhält eine Liste von Einrichtungen zur Absolvierung der praktischen Tätigkeit, mit denen das Institut zusammenarbeitet.
Die praktische Tätigkeit muss im ersten Ausbildungsjahr tatsächlich auch begonnen werden.

Wenn die Tätigkeit an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung im stationären Bereich nicht sichergestellt ist, kann die praktische Tätigkeit für die Dauer von höchstens 600 Stunden zusätzlich an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit einer entsprechenden Zulassung abgeleistet werden. Die Möglichkeiten der praktischen Tätigkeit im ambulanten Sektor erstrecken sich auf zur psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zugelassene Einrichtungen, auf die Praxen von Ärzten, die über eine Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen sowie auf Praxen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Darüber hinaus kann die praktische Tätigkeit im ambulanten Bereich auch in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden und findet teilweise parallel zur praktischen Tätigkeit und praktischen Ausbildung statt. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung von Grundkenntnissen für die psychotherapeutische Tätigkeit und auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren. Die Grundausbildung findet vorrangig in Form von Vorlesungen, die vertiefte Ausbildung in Form von Seminaren und praktischen Übungen statt.

Alle Übungskurse zur Vermittlung therapiebezogener Inhalte bzw. zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden im Rahmen der vertieften Ausbildung beziehen sich in der Regel auf geschlossene Gruppen von ca. 15 bis 17 Personen.

Problematisch ist ein „Quereinstieg“ für Teilnehmer aus anderen Instituten. Die Arbeit am hiesigen Institut ist auf geschlossene Gruppen vom Beginn bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet. Ein „Quereinstieg“ ist deshalb nicht gewünscht und kommt nur in Ausnahmefällen in Frage. Die Entscheidung wird vom Institutsvorstand getroffen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde entsprechend § 5, Punkt (3) des Psychotherapeutengesetzes.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen von Krankheitswert. Es sind mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision bei mindestens sechs Patientenbehandlungen nachzuweisen.

Die Supervision erstreckt sich auf 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchgeführt werden müssen.

Dabei sind die Supervisionsstunden bei mindestens drei unterschiedlichen Supervisoren abzuleisten. Die Behandlungsfälle müssen sich auf ein relevantes Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, beziehen. Mindestens sechs der Patientenbehandlungen unter Supervision sind ausführlich zu dokumentieren. Dazu wird ein spezielles Dokumentationsschema des Institutes vorgegeben.

Selbsterfahrung


Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden und wird als Gruppenselbsterfahrung durchgeführt. Zum Selbsterfahrungsleiter darf keine verwandtschaftliche Beziehung bzw. kein wirtschaftliches oder dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen.